__ AG zwischen 2016 und 2018 der AF.________ AG mehrfach andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht (stark verschmutzter Gleisaushub) zur Entsorgung habe übergeben lassen, obschon dieser Betrieb für das Aufnehmen solcher Abfälle nicht berechtigt bzw. nicht im Besitz der dafür notwendigen, abfallrechtlichen Betriebsbewilligung gewesen sei (vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2022 sowie Z. 2 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 18 vom 10. Februar 2022). Wie vorstehend dargelegt, gilt es einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin bezüglich dieser Straftatbestände zu beurteilen.