Das Umweltschutzgesetz führt in Art. 1 Abs. 1 USG als Zweck auf, dass dieses Gesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürliche Lebensgrundlage, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten soll. 5.5