Im Haftpflichtrecht beschreibt die Unterscheidung mittelbarer und unmittelbarer Schaden die Distanz zwischen schädigendem Ereignis und Schaden innerhalb der Kausalkette. Der unmittelbare Schaden knüpft direkt an das schädigende Ereignis an, während der mittelbare Schaden eine mehr oder weniger entfernte Wirkung innerhalb der Kausalkette darstellt (vgl. MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 115 StPO). 5.3 Gemäss Art. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) bezweckt dieses Gesetz, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.