Die Unmittelbarkeit setzt die Trägerschaft des durch die Straftat angegriffenen (mit-)geschützten Rechtsgutes voraus. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit hat also die Funktion, den Kreis der zur Privatklägerschaft prozessrechtlich legitimierten Personen und nicht etwa den Umfang des ersetzbaren Schadens einzuschränken. Im Haftpflichtrecht beschreibt die Unterscheidung mittelbarer und unmittelbarer Schaden die Distanz zwischen schädigendem Ereignis und Schaden innerhalb der Kausalkette.