Die Unterscheidung unmittelbare und mittelbare Rechtsverletzung in Art. 115 Abs. 1 SPO ist mit dem gleichlautenden, im ausservertraglichen Haftpflichtrecht verwendeten Begriffspaar unmittelbarer und mittelbarer Schaden nicht zu verwechseln. In Art. 115 SPO bezieht sich das Wort «unmittelbar» auf die durch die Straftat verletzten Rechte. Die Unmittelbarkeit setzt die Trägerschaft des durch die Straftat angegriffenen (mit-)geschützten Rechtsgutes voraus.