und der AL.________ hätten sich auf die Gewässer ausgewirkt und – insbesondere mit dem direkten Einbringen von stark belastetem Material in das offene Grundwasser, mit dem Ablagern solchen Materials in unmittelbarer Nähe zum Grundwasser und durch das Lagern und Bearbeiten von stark belasteten Bahnschwellen auf einem nicht entwässerten Umschlagsplatz – unmittelbar die geschützten Rechtsgüter der Beschwerdeführerin (Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, Wohlergehen von Tieren) verletzt.