__ AG mit entsprechender Gefährdung des Grundwassers durchgeführt hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Täter, der toxische Schadstoffe in einen Steinbruch einbringe, die das Grundwasser verschmutzten, anders behandelt werden sollte, als der Täter, der in diesem Steinbruch das schadstoffbelastete Material verarbeite und ablagere. Die Tathandlungen der AK.________ und der AL.____