Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Vorverfahren wegen Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser und Tierquälerei nicht auch gegen die Beschuldigten 13-18 geführt werde. Von den Tathandlungen her gesehen bestehe kein Unterschied zwischen den Beschuldigten 13-18 und den Beschuldigten 1-5. Sämtliche Tathandlungen stünden am Beginn einer Kausalkette, die zum Fischsterben als letztes Glied der Kette geführt hätten. Den verantwortlichen Mitarbeitern der AK.________ werde gemäss der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 vorgeworfen, sie hätten in-