Die Beschuldigten hätten keinen direkten Bezug zu den Anlagen der Beschwerdeführerin gehabt. Soweit ersichtlich, mache die Beschwerdeführerin – zu Recht – nie geltend, es sei direkt verschmutztes Material auf einer ihr zugehörigen Liegenschaft abgelagert oder eingebaut worden, sondern eine Beeinflussung ihrer Anlagen sei über den Schadstoffeintrag im Areal der AF.________ AG, das nachfolgende Einsickern oder Einbringen ins Grundwasser, den talabwärts erfolgenden Stofftransport vermittels des Grundwasserstroms und eine dort auftretende Schädigung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei damit nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen.