_» die Straftatbestände Widerhandlungen gegen die Umweltschutzund Gewässerschutzgesetzgebung betreffen würden. Bei Gewässerschutz- und Umweltdelikten könne einem nicht direkt und unmittelbar betroffenen Grundeigentümer naturgemäss höchstens ein indirekter Schaden bzw. eine mittelbare Rechtsgutsverletzung durch Einflüsse von Gewässer- und Umweltverschmutzungen auf das Individualrecht «Eigentum» oder «Vermögen» drohen. Die Beschuldigten hätten keinen direkten Bezug zu den Anlagen der Beschwerdeführerin gehabt.