__ AG in grösserem Rahmen stark verschmutzter Gleisaushub des Lötschberg Scheiteltunnels in unzulässiger Weise entsorgt worden sei resp. werde. Der Gleisaushub stelle Sonderabfall dar, welcher in einer Spezialdeponie hätte entsorgt werden müsse. Die AF.________ AG sei nur berechtigt, unverschmutzter resp. unbelasteter Bodenaushub zu entsorgen. Die Beschwerdeführerin führte das wiederholte Fischsterben unmittelbar auf die illegalen Tätigkeiten zurück, die seit Herbst 2018 im Steinbruch der AF.________ AG stattgefunden hätten und eventuell weiterhin stattfinden würden.