_») betreffend die Straftatbestände gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung. Nicht angefochten und demnach nicht zu prüfen ist die von der Staatsanwaltschaft getätigte Verfahrenstrennung (Ziff. 1-7 der angefochtenen Verfügung) sowie die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 20 13543 betreffend die diesbezüglichen Straftatbestände («Sachverhaltskomplex AJ.________» [Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung]). Ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft auch in den Verfahren O 21 8086 («Sachverhaltskomplex AK.