2.2 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AK.________») betreffend die Straftatbestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz sowie im Hauptverfahren O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AL.________») betreffend die Straftatbestände gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung.