Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, dem Beschuldigten 17 eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2023 hin wurde mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2023 den Parteien mitgeteilt, dass der Beschluss in Sachen BK 23 75 nicht vor dem 25. September 2023 ergehen wird.