Der Beschuldigte 16, verteidigt durch Rechtsanwalt AB.________, stellte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 17, verteidigt durch Rechtsanwalt AD.________, beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, dem Beschuldigten 17 eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen.