Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 75 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwältin H.________ Beschuldigter 4 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 5 J.________ v.d. Rechtsanwalt AI.________ Beschuldigter 6 L.________ v.d. Rechtsanwalt M.________ Beschuldigter 7 N.________ v.d. Fürsprecher O.________ Beschuldigter 8 P.________ Beschuldigter 9 Q.________ Beschuldigter 10 R.________ Beschuldigte 11 S.________ v.d. Rechtsanwalt T.________ Beschuldigter 12 U.________ v.d. Rechtsanwalt V.________ Beschuldigter 13 2 W.________ v.d. Rechtsanwalt X.________ Beschuldigter 14 Y.________ v.d. Rechtsanwalt Z.________ Beschuldigter 15 AA.________ v.d. Rechtsanwalt AB.________ Beschuldigter 16 AC.________ v.d. Rechtsanwalt AD.________ Beschuldigter 17 AE.________ v.d. Rechtsanwalt I.________ Beschuldigter 18 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern AG.________ AG v.d. Fürsprecher K.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft (Verfahrenstrennung) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gewässer- schutzgesetz, Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. Februar 2023 (O 20 6316) 3 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer O 20 6316 («Causa AG.________») ein Strafverfah- ren gegen die im vorstehenden Rubrum genannten Beschuldigten 1-18 wegen Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewäs- serschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) etc. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft die unter der Verfahrens- nummer O 20 6316 geführten Verfahren und bestimmte, dass die Verfahren im «Sachverhaltskomplex AF.________» unter der Hauptdossiernummer O 20 6316 (Beschuldigte 1-4), diejenigen im «Sachverhaltskomplex AJ.________» unter der Hauptdossiernummer O 20 13543 (Beschuldigte 5-12), diejenigen im «Sachver- haltskomplex AK.________» unter der Hauptdossiernummer O 21 8086 (Beschul- digte 13-17) sowie das Verfahren im «Sachverhaltskomplex AL.________» (Be- schuldigter 18) unter der Hauptdossiernummer O 22 6065 separat weitergeführt werden (Ziff. 1-7 der Verfügung). Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft nebst wei- teren Anordnungen betreffend die (Nicht-)Zulassung von anderen Privatklägern Folgendes (Ziff. 8 der Verfügung): Es wird festgestellt, dass die «AG.________ AG» mit Datum vom 24.07.2020 Strafanzeige gegen un- bekannte Täterschaft wegen qualifizierter Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser, Ver- gehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz und Tierquälerei einreichte, sich als Privatklägerin konstituierte und das Verfah- ren unter der Nummer O 20 6316 registriert wurde. Die seitens der «AG.________ AG» geschilderten Sachverhalte betreffen die im Hauptverfahren O 20 6316 behandelten Sachverhalte, weswegen sie als Privatklägerin in diesem Verfahren zugelassen wird; nicht jedoch in den weiteren Hauptverfahren O 20 13543 («Sachverhaltskomplex AJ.________»), O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AK.________») und O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AL.________»). Dagegen erhob die AG.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertre- ten durch Fürsprecher K.________, am 28. Februar 2023 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beschwerdeführerin sei in den Sachverhaltskomplexen «AK.________» (neue Hauptdossiernummer O 21 8061) und «AL.________» (neue Hauptdossier- nummer O 22 6065) als Privatklägerin zuzulassen Eventuell: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Die Staatsanwaltschaft Berner Oberland sei im Fall der Rückweisung gerichtlich anzuweisen, die Tatbestände Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB), Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 1 StGB) und Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 TSchG) auch in den Sachverhaltskom- plexen AK.________ (neue Verfahrensnummer O 21 8061) und AL.________ (neue Verfah- rensnummer O 22 6065) weiterzuverfolgen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2023 wurde der Generalstaatsanwalt- schaft und den Beschuldigten 13-17 Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur 4 Beschwerde betreffend den Sachverhaltskomplex «AK.________» einzureichen. Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten 18 wurde zudem Gelegen- heit gewährt, sich zur Beschwerde betreffend den Sachverhaltskomplex «AL.________» zu äussern. Am 21. März 2023 machte die Beschwerdeführerin ei- ne weitere Eingabe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 18, verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, beantragte mit Stellungnahme vom 6. April 2023 innert gewährter Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschul- digte 15, verteidigt durch Rechtsanwalt Z.________, stellte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei kos- tenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte 14, verteidigt durch Rechtsanwalt X.________, schloss mit Stellungnahme vom 10. Mai 203 2023 innert gewährter Fristerstreckung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einge- treten werden könne. Der Beschuldigte 13, verteidigt durch Rechtsanwalt V.________, beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte 16, verteidigt durch Rechtsanwalt AB.________, stellte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 17, verteidigt durch Rechtsanwalt AD.________, beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 in- nert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die entstande- nen Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwer- deführerin sei zu verurteilen, dem Beschuldigten 17 eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmen- der Höhe auszurichten. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2023 hin wurde mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2023 den Parteien mitgeteilt, dass der Beschluss in Sachen BK 23 75 nicht vor dem 25. September 2023 ergehen wird. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtzulassung als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AK.________») betreffend die Straftatbestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Um- weltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz sowie im Hauptverfahren O 22 6065 (Be- 5 richtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AL.________» [vgl. Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung]) betreffend Widerhandlungen gegen die Umwelt- schutz- und Gewässerschutzgesetzgebung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführe- rin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AK.________») betreffend die Straftatbestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Um- weltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz sowie im Hauptverfahren O 22 6065 (Be- richtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AL.________») betreffend die Straftatbestände gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung. Nicht angefochten und demnach nicht zu prüfen ist die von der Staatsanwaltschaft getätigte Verfahrenstrennung (Ziff. 1-7 der angefochtenen Verfügung) sowie die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 20 13543 betreffend die diesbezüglichen Straftatbestände («Sachverhaltskomplex AJ.________» [Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung]). Ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft auch in den Verfahren O 21 8086 («Sachverhaltskomplex AK.________») und O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AL.________») ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 13-17 resp. den Beschuldigten 18 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]), Verunrei- nigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 1 StGB) und Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes [TSchG; SR 455]) zu führen hat. Die Frage der Zulassung als Privatklägerin in den Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AK.________») und O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhalts- komplex AL.________») ist nur hinsichtlich derjenigen Straftatbestände zu beurtei- len, betreffend welcher die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 13-18 eröffnet resp. über die Privatklägerstellung in der vorliegend an- gefochtenen Verfügung befunden hat (vgl. insoweit S. 2 «Straftatbestände» sowie S. 7 «Verantwortliche Mitarbeiter der «AK.________»» und «Verantwortliche Mitar- beiter der «AL.________ AG»» der angefochtenen Verfügung, wonach es aussch- liesslich um die Straftatbestände der Vergehen [evtl. Übertretung] gegen das GSchG, Vergehen [evtl. Übertretung] gegen das USG, Vergehen gegen das Eisen- bahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz geht). Soweit weitergehend hat sich die Beschwerdeführerin an die Staatanwaltschaft zu wenden. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft fasste den rechtserheblichen Sachverhalt wie folgt zusam- men (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung): Die Staatsanwaltschaft Oberland führt im Rahmen der «Causa AG.________» seit dem 03.06.2020 ein Strafverfahren wegen Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Übertretung gegen das kant. Abfallgesetz, Sach- beschädigung (evtl. qualifiziert), Verunreinigung von Trinkwasser und Tierquälerei. Das Strafverfahren 6 wurde primär aufgrund eines hinreichenden Anfangstatverdachts in Zusammenhang mit der Über- nahme von Gleisaushub aus der Sanierung des AM.________(Tunnel) durch die «AF.________ AG» und dessen nachfolgende Bearbeitung bzw. Ablagerung in der Auffüllung des Steinbruchareals einge- leitet. Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere weitere Sachverhaltskomplexe bekannt, welche hinreichende Tatverdachtselemente für die mehrfache personelle und sachliche Ausdehnung der Un- tersuchung zutage förderten. So wurde bekannt, dass eine Transportfirma («AJ.________») insbe- sondere in den Jahren 2016/2017 in grösseren Mengen inerte Bauabfälle zur ordnungsgemässen Entsorgung übernommen, zur Auffüllung der «AF.________ AG» geführt, dort falsch deklariert und schliesslich widerrechtlich abgelagert haben soll. Überdies sollen Lieferscheine und weitere Doku- mente gefälscht worden sein, um den Abgeberbetrieben die gesetzeskonforme Übergabe der Materi- alien an einen Deponiebetrieb zu belegen und hierfür eine marktkonforme - jedoch aufgrund der wi- derrechtlichen Ablagerung ungerechtfertigt hohe - Gebühr zu verrechnen («Sachverhaltskomplex AJ.________»). Weiter wurde bekannt, dass die AL.________ bereits seit dem Jahr 2012 Gleisaus- hublieferungen in das Areal der «AF.________» durchführte («Sachverhaltskomplex AF.________ und «Berichtsrapport vom 23.05.2022 / Sachverhaltskomplex AL.________»). Zudem ergaben sich im Zusammenhang mit der Sanierung des AM.________(Tunnel) Unregelmässigkeiten betreffend die Entsorgung von Betonschlämmen und dem Betrieb eines Umschlagplatzes auf dem Areal der «AF.________ AG» («Sachverhaltskomplex AK.________»). Diese Sachverhalte und weitere den Be- trieb der «AF.________ AG» betreffende Feststellungen betrafen allesamt das Hauptverfahren, in dem den für den Betrieb des Steinbruchs verantwortlichen Personen insbesondere das Betreiben ei- ner illegalen Deponie vorgeworfen wird. Die allfälligen Auswirkungen der im Areal der «AF.________ AG» vorgenommenen Tathandlungen bilden wiederum Grundlage zur Beurteilung der seitens der AG.________ AG geltend gemachten Fischsterben. Zusammenfassend beinhalteten die gemeinsam geführten Verfahrenskomplexe die nachfolgenden zu beurteilenden Straftatbestände: - Verantwortliche Mitarbeiter «AF.________ AG»: Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewäs- serschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Übertretung ge- gen das kant. Abfall- und Baugesetz, Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert / z.N. AG.________ AG), Verunreinigung von Trinkwasser, Tierquälerei; - Verantwortliche Mitarbeiter und Subunternehmer der «AJ.________»: Betrug (evtl. gewerbsmäs- sig; evtl. Gehilfenschaft dazu), Urkundenfälschung (und Anstiftung dazu), Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert / z.N. «AF.________ AG» und «AL.________ AG»), Widerhandlungen gegen die Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Abfallgesetzgebung; - Verantwortliche Mitarbeiter der «AK.________»: Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewäs- serschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kant. Bau- und Abfallgesetz; - Verantwortliche Mitarbeiter der «AL.________ AG»: Widerhandlungen gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung. 3.2 Für das vorliegende Verfahren ist sachverhaltsmässig zu ergänzen, dass die Be- schwerdeführerin, welche u.a. den Betrieb von Gaststätten und Ausflugszielen, den Betrieb von Fischzucht und Fischverarbeitungsanlagen sowie den Vertrieb von Fisch- und anderen Naturprodukten insbesondere unter der Marke «AG.________» bezweckt (vgl. den Handelsregisterauszug auf https://www.zefix.ch), Eigentümerin verschiedener Liegenschaften ist, insbesondere des Grundstücks aa.________, und damit des AG.________. Der AG.________ wird vom Grundwasserstrom des 7 AN.________(Tal) gespiesen. Die Beschwerdeführerin pumpt u.a. einen Teil des Grundwassers in die Becken der Fischzuchtanlage (vgl. S. 2 f. der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2020). Gestützt auf die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 24. September 2018 saniert die AL.________ AG zurzeit den AM.________(Tunnel). Es werden die alten Gleise (Schotterfahrbahn) mitsamt Schotter und Schwellen entfernt und durch eine feste Fahrbahn ersetzt. Der aus- gehobene Gleisunterbau wird der Abfallentsorgung und Wiederverwertung zuge- führt. Mit Totalunternehmervertrag vom 17. September 2018 übernahmen die AO.________ AG und die AP.________ AG als ARGE betreffend die feste Fahr- bahn AM.________(Tunnel) u.a. die fachgerechte Entsorgung des aus dem Tunnel entfernten Schotters bzw. Gleisunterhalts gemäss dem genehmigten Entsorgungs- konzept. Am 24. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatanwaltschaft Straf- anzeige gegen unbekannte Täterschaft ein wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB), Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 1 StGB), Verunreinigung von Wasser (Art. 70 Abs. 1 Bst. a GSchG), Übergabe von Sonderabfällen an eine Unternehmung, die keine Bewilligung besitzt (Art. 60 Abs. 1 Bst. n und p USG), Entgegennahme von Sonderabfällen ohne Bewilligung (Art. 60 Abs. 1 Bst. o und p USG) sowie Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Sie erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren beteiligen zu wollen. Die Be- schwerdeführerin schilderte aussergewöhnliches Fischsterben und äusserte ge- stützt auf diverse Unterlagen den Verdacht, dass im nahe gelegenen, geografisch weiter oben liegenden Steinbruch der AF.________ AG in grösserem Rahmen stark verschmutzter Gleisaushub des Lötschberg Scheiteltunnels in unzulässiger Weise entsorgt worden sei resp. werde. Der Gleisaushub stelle Sonderabfall dar, welcher in einer Spezialdeponie hätte entsorgt werden müsse. Die AF.________ AG sei nur berechtigt, unverschmutzter resp. unbelasteter Bodenaushub zu ent- sorgen. Die Beschwerdeführerin führte das wiederholte Fischsterben unmittelbar auf die illegalen Tätigkeiten zurück, die seit Herbst 2018 im Steinbruch der AF.________ AG stattgefunden hätten und eventuell weiterhin stattfinden würden. Die Schadstoffe seien ins Grundwasser gelangt und von dort in die Fischzuchtan- lage der Beschwerdeführerin sowie in den AG.________, welcher sich jeweils ein- getrübt habe. Alternative Schadensursachen seien nicht denkbar. Mit Schreiben vom 12. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausdeh- nung der Strafuntersuchung auch gegen die verantwortlichen Personen der AK.________. Es sei aktenkundig, dass diesen verschiedene illegale Tätigkeiten vorzuwerfen seien. U.a. stehe fest, dass die AK.________ ohne Bewilligung auf dem Umschlagplatz Gleisjoche bearbeitet habe. Mit dem Zersägen der Gleisjoche seien Schadstoffe freigesetzt worden, die bei Regenfällen ins Grundwasser gelangt seien. Zudem habe die AK.________ kontaminierten Gleisaushub in den Stein- bruch der AF.________ AG gekippt und kontaminierte Betonschlämme ohne EGI- Gesuch / VEVA-Scheine entsorgt. Auch dadurch seien Schadstoffe freigesetzt worden, die ins Grundwasser gelangt seien. 8 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die seitens der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 24. Juli 2020 geschilderten Sach- verhalte die im Hauptverfahren O 20 6316 («Sachverhaltskomplex AF.________») behandelnden Sachverhalte betreffen würden, weswegen sie als Privatklägerin in diesem Verfahren zugelassen werde. Die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin in den Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AK.________») und O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23. Mai 2022 / «Sachver- haltskomplex AL.________») begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass der Sachverhaltskomplex «AK.________» die Straftatbestände Vergehen (evtl. Über- tretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz sowie der Sachverhaltskomplex «AL.________» die Straftatbestände Widerhandlungen gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung betreffen würden. Bei Gewässerschutz- und Umweltdelikten könne einem nicht direkt und unmittelbar betroffenen Grundei- gentümer naturgemäss höchstens ein indirekter Schaden bzw. eine mittelbare Rechtsgutsverletzung durch Einflüsse von Gewässer- und Umweltverschmutzun- gen auf das Individualrecht «Eigentum» oder «Vermögen» drohen. Die Beschuldig- ten hätten keinen direkten Bezug zu den Anlagen der Beschwerdeführerin gehabt. Soweit ersichtlich, mache die Beschwerdeführerin – zu Recht – nie geltend, es sei direkt verschmutztes Material auf einer ihr zugehörigen Liegenschaft abgelagert oder eingebaut worden, sondern eine Beeinflussung ihrer Anlagen sei über den Schadstoffeintrag im Areal der AF.________ AG, das nachfolgende Einsickern oder Einbringen ins Grundwasser, den talabwärts erfolgenden Stofftransport ver- mittels des Grundwasserstroms und eine dort auftretende Schädigung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei damit nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Es liege höchstens ein indirekter Schaden vor. Auswirkungen der betreffenden, allfällig im Areal der AF.________ AG begangenen Umweltdelikte der entsprechenden Sach- verhaltskomplexe stellten – anders als im Sachverhaltskomplex «AF.________ AG» – allenfalls indirekte Schädigungen der Individualrechtsgüter der Beschwerde- führerin dar, welche der Stellung als Privatklägerschaft nicht zugänglich seien. Es fehle der Beschwerdeführerin an einer Geschädigtenstellung. Allfällige fallrelevante Erkenntnisse aus den Sachverhaltskomplexen «AK.________», «AL.________» und «AJ.________» könnten mittels Editionsantrag und nachfolgendem Aktenbei- zug auch nach der Verfahrenstrennung in das Verfahren betreffend den Sachver- haltskomplex «AF.________ AG» eingebracht werden resp. müssten von Amtes wegen eingeführt werden. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass das Vorverfahren wegen Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser und Tierquälerei nicht auch gegen die Beschuldigten 13-18 geführt werde. Von den Tathandlungen her gesehen bestehe kein Unterschied zwischen den Beschuldigten 13-18 und den Beschuldigten 1-5. Sämtliche Tathandlungen stünden am Beginn einer Kausalkette, die zum Fischsterben als letztes Glied der Kette geführt hätten. Den verantwortlichen Mitarbeitern der AK.________ werde gemäss der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 vorgeworfen, sie hätten in- 9 folge Bearbeitens von Sonderabfall und widerrechtlichen Ablagerns und Entsor- gens von schadstoffhaltigen Abfällen eine Gefahr für das Grundwasser geschaffen. Gleich verhalte es sich betreffend die verantwortlichen Mitarbeiter der AL.________ AG, die seit 2012 illegale Gleishublieferungen in das Areal der AF.________ AG mit entsprechender Gefährdung des Grundwassers durchgeführt hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Täter, der toxische Schadstoffe in einen Steinbruch einbringe, die das Grundwasser verschmutzten, anders behandelt werden sollte, als der Täter, der in diesem Steinbruch das schadstoffbelastete Material verarbeite und ablagere. Die Tathandlungen der AK.________ und der AL.________ hätten sich auf die Gewässer ausgewirkt und – insbesondere mit dem direkten Einbringen von stark belastetem Material in das offene Grundwasser, mit dem Ablagern sol- chen Materials in unmittelbarer Nähe zum Grundwasser und durch das Lagern und Bearbeiten von stark belasteten Bahnschwellen auf einem nicht entwässerten Um- schlagsplatz – unmittelbar die geschützten Rechtsgüter der Beschwerdeführerin (Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, Wohlergehen von Tieren) verletzt. Es liege hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung, der Verunreinigung von Trinkwasser und der Tierquälerei eine unmittelbare Verletzung ihrer geschützten Rechtsgüter vor. Auch im Bereich der übrigen Tatbestände (USG/GSchG), welche primär öffentliche Interessen schützten, sei eine unmittelbare Mitbeeinträchtigung ihrer privaten Interessen gegeben. Das von ihr angerufene Individualrechtsgut (Ei- gentum, Vermögen) werden durch diese Strafnormen zumindest nachrangig und als Nebenzweck geschützt. Es liege in diesem Zusammenhang keine Reflexschä- digung vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteili- gen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der un- mittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- gutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschä- digte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beein- trächtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafpro- zessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine unmittelbare Schädigung zumindest glaubhaft machen. Bloss fakti- 10 sche Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4, 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5, siehe auch BGE 139 IV 89 E. 2.2). 5.2 Art. 115 Abs. 1 StPO erfasst nur die unmittelbare, nicht hingegen die mittelbare Rechtsverletzung. Die Unterscheidung unmittelbare und mittelbare Rechtsverlet- zung in Art. 115 Abs. 1 SPO ist mit dem gleichlautenden, im ausservertraglichen Haftpflichtrecht verwendeten Begriffspaar unmittelbarer und mittelbarer Schaden nicht zu verwechseln. In Art. 115 SPO bezieht sich das Wort «unmittelbar» auf die durch die Straftat verletzten Rechte. Die Unmittelbarkeit setzt die Trägerschaft des durch die Straftat angegriffenen (mit-)geschützten Rechtsgutes voraus. Das Erfor- dernis der Unmittelbarkeit hat also die Funktion, den Kreis der zur Privatkläger- schaft prozessrechtlich legitimierten Personen und nicht etwa den Umfang des er- setzbaren Schadens einzuschränken. Im Haftpflichtrecht beschreibt die Unterschei- dung mittelbarer und unmittelbarer Schaden die Distanz zwischen schädigendem Ereignis und Schaden innerhalb der Kausalkette. Der unmittelbare Schaden knüpft direkt an das schädigende Ereignis an, während der mittelbare Schaden eine mehr oder weniger entfernte Wirkung innerhalb der Kausalkette darstellt (vgl. MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 115 StPO). 5.3 Gemäss Art. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) bezweckt dieses Gesetz, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (Bst. a), der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers (Bst. b), der Erhal- tung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Bst. c), der Erhaltung von Fischgewässern (Bst. d), der Einhaltung der Gewässer als Land- schaftselemente (Bst. e), der landwirtschaftlichen Bewässerung (Bst. f), der Benüt- zung zur Erholung (Bst. g) und der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufes (Bst. h). Nach Art. 72 GSchG finden die Strafbestimmungen des GSchG neben denjenigen des Strafgesetzbuches Anwendung. 5.4 Das Umweltschutzgesetz führt in Art. 1 Abs. 1 USG als Zweck auf, dass dieses Gesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebens- räume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürliche Lebensgrundlage, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten soll. 5.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten 13-17 ein Strafverfahren wegen Vergehens (evtl. Übertretung) gegen das GSchG, Vergehens (evtl. Übertretung) gegen das USG, Vergehens gegen das Eisenbahn- gesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz führt (Sach- verhaltskomplex «AK.________», Hauptverfahren O 21 8086). Konkret wirft sie den Beschuldigten 13-17 gemäss der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 vor (vgl. auch den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 1. Juni 2021), sie hätten mehrfach schadstoffhaltige Abfälle (Gleisaushub, Betonschläm- me/Baustellenwasser, Sägespäne von Eisenbahnschwellen, Gleisjoche) abgela- gert/entsorgt sowie Sonderabfälle (Eisenbahnschwellen) bearbeitet und dadurch 11 eine Gefahr für das Grundwasser geschaffen (Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 70 Abs. 1 Bst. a, Art. 71 GSchG; Art. 7, Art. 10 GSchV; Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 Abs. 2, Art. 30e, Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 USG; Art. 14, Art. 17 VVEA). Zudem sol- len sie nicht bewilligte Arbeiten (Lagern und Bearbeiten von Eisenbahnschwellen) vorgenommen und dadurch gegen Art. 1a Abs. 2 und Art. 50 BauG verstossen ha- ben. Weiter sollen sie die aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Auflagen (Reinigen des Gleisaushubs in einer Gleisaushubwaschanlage) missach- tet und dadurch gegen das Eisenbahngesetz verstossen haben (vgl. die Ausdeh- nungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022). Betreffend den Be- schuldigten 18 liegt keine förmliche Ausdehnungsverfügung vor. Faktisch scheint die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten 18 ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung zu führen (Sachverhaltskomplex «AL.________», Hauptverfahren O 22 6065; vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2022, das Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme des Beschuldigten 18 vom 10. Februar 2022 [Belehrung] sowie die angefochtene Verfügung [S. 2 «Straftatbestände Beschuldigter 18: Wie- derhandlung gegen das Umweltschutzgesetz»] resp. S. 11 «Sachverhaltskomplex AL.________: Widerhandlungen gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutz- gesetzgebung»). Dem Beschuldigten 18 wird im Wesentlichen vorgeworfen, dass er als verantwortliche Person der AL.________ AG zwischen 2016 und 2018 der AF.________ AG mehrfach andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht (stark verschmutzter Gleisaushub) zur Entsorgung habe übergeben lassen, ob- schon dieser Betrieb für das Aufnehmen solcher Abfälle nicht berechtigt bzw. nicht im Besitz der dafür notwendigen, abfallrechtlichen Betriebsbewilligung gewesen sei (vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2022 sowie Z. 2 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 18 vom 10. Fe- bruar 2022). Wie vorstehend dargelegt, gilt es einzig die Nichtzulassung der Be- schwerdeführerin als Privatklägerin bezüglich dieser Straftatbestände zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde massgeblich auf die Straftat- bestände der Sachbeschädigung, der Verunreinigung von Trinkwasser sowie der Tierquälerei Bezug nimmt und insoweit die Auffassung vertritt, dass sie Trägerin des durch diese Rechtsnormen geschützten Rechtsgutes (Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, Wohlergehen von Tieren) sei, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Hierüber hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung nicht befunden (vgl. E. 2 hiervor). Betreffend die umstrittenen Straftatbestände der Widerhandlungen gegen das USG sowie das GSchG ist die Beschwerdeführerin weder bezüglich der geschützten Rechtsgüter nach USG noch bezüglich derjenigen nach dem GSchG Rechtsgutträ- gerin. Die Strafbestimmungen des USG sowie des GSchG dienen dem Schutz öko- logischer Güter (vgl. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Besondere Regelungsberei- che, 2013, Rz. 1947), mithin der allgemeinen Lebensgrundlage von Mensch und Tier und damit der Umwelt bzw. öffentlichen Interessen (vgl. Kommentar zum Um- weltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 11 zu Art. 1 USG, wonach das USG das Öko- system als Ganzes schützt. Schutzgegenstand bildet die Biosphäre als einheitlicher Lebensraum; vgl. auch bereits die Botschaft zu einem neuen Gewässerschutzge- setz, BBl 1970 425 ff., S. 442). Bei Umweltschutzdelikten – worunter die Wider- 12 handlungen gegen das USG sowie das GSchG fallen – geht es stets und aussch- liesslich um die Wahrung öffentlicher Interessen. Die einzelnen Bürger sind bei Umweltdelikten in ihren Rechten, wenn überhaupt, nur mittelbar verletzt und kön- nen daher nicht als geschädigte Personen anerkannt werden (vgl. MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, a.a.O., N. 92 zu Art. 115 StPO mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts Thurgau SW.2011.137 vom 24. November 2011, in: RBOG 2011 Nr. 29 [welcher – wie vorliegend – Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG betrifft] und KGer GR, PKG 1993, N. 41; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Rz. 3a zu Art. 115 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgericht 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 E. 2.2 [Widerhandlung gegen das NHG]; vgl. auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 / 78-81 vom 23. März 2023 E. 2.3, BK 20 446 vom 19. Februar 2021 E. 3.5.3, BK 19 133 vom 23. Mai 2019 E. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schüt- zen die zum Schutz von Universalrechtsgütern bestimmten Strafnormen des USG und des GSchG Individualinteressen in der Regel nicht nebenbei (vgl. dazu auch ANDEREGG, in: GSchG WEB Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 13 zu Art. 70 GSchG, wonach Schutzobjekte von Art. 70 Abs. 1 Bst. a GSchG oberirdische und unterirdische Gewässer sind). Ob aufgrund des Umstandes, dass die Gewässerschutzgesetzgebung auch der Ge- sundheit von Menschen dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a GSchG), angenommen wer- den kann, auch ein Individualrechtsgut werde ausnahmsweise nachrangig oder als Nebenzweck geschützt (vgl. dazu etwa auch den Kommentar zum Umweltschutz- gesetz, 2. Aufl. 2004, N. 22 zu Art. 14 USG [der Mensch ist nicht nur als Spezies, sondern auch als Individuum geschützt. Tiere und Pflanzen sind demgegenüber nur als Spezies und nicht als Individuen geschützt]; vgl. zudem MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, a.a.O., N. 92 zu Art. 115 StPO, wonach sich eine Ausnahme bei Art. 60 Abs. 1 letzter Satz USG zugunsten der einzelnen Individuen aufdrängt, welche durch die Tathandlung in schwere Gefahr gebracht worden sind), muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin kann als Aktiengesellschaft zum einen von vornherein nicht unmittelbar in ihrer individuellen Gesundheit beein- trächtigt werden. Zum anderen wurde Entsprechendes etwa hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin verantwortlichen natürlichen Personen etc. erst gar nicht gel- tend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Strafanzeige vom 24. Juli 2020 wie auch in der Beschwerde vielmehr vor, die strafrechtlichen Handlungen der Beschuldigten 13-18 hätten zum Fischsterben und damit zu einem Sachscha- den geführt. Das Vermögen ist – anders als etwa beim Straftatbestand der Sach- beschädigung – weder durch die Umweltschutz- noch durch die Gewässerschutz- gesetzgebung geschützt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 /78-81 vom 23. März 2023 E. 2.3). Führt eine Tathandlung zur Verletzung oder zum Tod eines Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Ei- gentümer geschützter Rechtsgutträger in Bezug auf die entsprechenden Strafbe- stimmungen des StGB (vgl. insoweit auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UE140253-O vom 5. Dezember 2014 E. II/1.3 und UE170216-O vom 21. September 2017 E. 2.3 betreffend das Tierschutzgesetz, was auch hin- sichtlich des Schutzzwecks des USG und des GSchG zu gelten hat). Von der Um- weltschutzgesetzgebung sind die Eigentümerinteressen hingegen nicht geschützt. 13 Inwiefern die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Überbauungsordnung Nr. 2a «Steinbruch AQ.________» vom 5. Juni 2009 (Ziffer 10) sowie den Gesamtent- scheid des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 24. August 2009 betref- fend die Überbauungsordnung Nr. 2a «Steinbruch AQ.________» (Ziff. 2, 10, 2.15 und 2.24) eine unmittelbare Beeinträchtigung ableiten will (vgl. S. 24 der Be- schwerde), erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet. Auch gestützt auf diese Dokumente kann demnach nicht ge- schlossen werden, dass die privaten Vermögensinteressen der Beschwerdeführe- rin mittels des GSchG und des USG mindestens nebensächlich mitgeschützt sind. Was den Vorwurf der Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz so- wie den Vorwurf des Vergehens gegen das Eisenbahngesetz anbelangt, hat die Beschwerdeführerin – zu Recht – keine Privatklägerstellung geltend gemacht und dementsprechend eine diesbezügliche Geschädigtenstellung nicht begründet. 6. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, hinsichtlich der vor- liegend umstrittenen Straftatbestände (Widerhandlungen gegen das Umweltschutz- und das Gewässerschutzgesetz) eine unmittelbare Schädigung von Art. 115 Abs. 1 StPO hinreichend glaubhaft zu machen. Mangels zureichend glaubhaft gemachter Geschädigtenstellung ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen die Beschuldigten 13-17 wegen Ver- gehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Über- tretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz sowie gegen den Be- schuldigten 18 wegen Widerhandlungen gegen das Umwelt- und das Gewässer- schutzgesetz nicht als Privatklägerin zugelassen hat. Die hiergegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den obsiegenden anwaltlich vertretenen Be- schuldigten 13-18 ist vom Kanton Bern in Anwendung von Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV eine Entschädigung von pauschal je CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Den Beschuldigten 13-18 wird vom Kanton Bern eine Parteientschädigung von pau- schal je CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher K.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 13, v.d. Rechtsanwalt V.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 14, v.d. Rechtsanwalt X.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 15, v.d. Rechtsanwalt Z.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 16, v.d. Rechtsanwalt AB.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 17, v.d. Rechtsanwalt AD.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 18, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt AR.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwältin H.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 6, v.d. Rechtsanwalt AH.________ - dem Beschuldigten 7, v.d. Rechtsanwalt M.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 8, v.d. Fürsprecher O.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 9 (per B-Post) - dem Beschuldigten 10 (per B-Post) - der Beschuldigten 11 (per B-Post) - dem Beschuldigten 12, v.d. Rechtsanwalt T.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin AL.________ AG, v.d. Rechtsanwalt AS.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin AT.________ AG, v.d. Rechtsanwalt AU.________ (per B-Post) - den beschwerten Dritten 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt AV.________ (per B-Post) 15 Bern, 13. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16