4. Dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (per Kurier) Bern, 8. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: