Inwiefern von ihm ins Recht gelegte Beweise ignoriert worden sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde «von solchen Behörden und Leuten» ausgegrenzt, schikaniert und diskriminiert, hat er nicht weiter erläutert, inwiefern insoweit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegen soll. Letztlich werden auch in der Beschwerde keine plausiblen Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln des Beschuldigten dargetan.