Der Beschwerdeführer belässt es in dieser Eingabe gleichermassen dabei, lediglich in pauschaler Weise geltend zu machen, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht, ohne entsprechende plausible und nachvollziehbare Anhaltspunkte betreffend die von ihm angerufenen Straftatbestände darzutun. Entgegen seinen Ausführungen trifft es nicht zu, dass er die angeblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten in der Strafanzeige oder mit weiteren Unterlagen «belegt» hat. Inwiefern von ihm ins Recht gelegte Beweise ignoriert worden sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet und ist auch nicht ersichtlich.