«Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung») ersichtlich. Inwiefern eine «Widerhandlung gegen die EMRK» vorliegen und diese strafrechtlich relevant sein soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es in dieser Eingabe gleichermassen dabei, lediglich in pauschaler Weise geltend zu machen, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht, ohne entsprechende plausible und nachvollziehbare Anhaltspunkte betreffend die von ihm angerufenen Straftatbestände darzutun.