Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, wurde in der Strafanzeige nicht dargetan, inwiefern die C.________(Bank) und namentlich der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident den Beschwerdeführer in die Irre geführt und so zu einer Vermögensverschiebung veranlasst haben soll. Auch geht aus der Strafanzeige nicht hervor, inwiefern der Beschuldigte Vermögenswerte des Beschwerdeführers im eigenen Nutzen oder im Nutzen eines anderen verwendet haben soll. Damit fehlen zureichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gemäss Art.