Geld des Anzeigestellers in eigenem Nutzen oder im Nutzen eines andern verwendet haben soll. Aus der Anzeige geht nicht einmal hervor, um welchen Vermögensbetrag/welche Vermögensbeträge es sich eigentlich handelt. Die fraglichen Straftatbestände sind daher nicht erfüllt. Aus der Antwort von D.________(Internetplattform) an den Anzeigesteller (Beilage zur Anzeige) kann entnommen werden, dass es offenbar zu fälschlichen Abbuchungen gekommen sein soll. Hierbei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Ein Verstoss gegen Art.