1 Abs. 2 StGB strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig und in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Am 29. November 2022 erstattete B.________ [… ] Strafanzeige gegen [… ] A.________, Verwaltungsratspräsident der C.________ mit Sitz in Bern wegen arglistiger Vermögensschädigung Art. 150 StGB, (recte Art. 151 StGB), Verstoss gegen Art. 41 OR, Veruntreuung Art. 138 StGB, Diskriminierung Art. 261 StGB, (recte mutmasslich Art. 261bis StGB) und Widerhandlung gegen die EMRK.