Strafanzeigen sind bei den hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Die Strafanzeige wird zuständigkeitshalber an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern weitergeleitet (Art. 39 Abs. 1 StPO).