BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.