1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten A.________ initiierte Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung, Veruntreuung und Diskriminierung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechselns verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).