Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 74 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung, Verun- treuung, Diskriminierung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2023 (BM 22 46801) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten A.________ initiierte Strafverfahren wegen arglistiger Vermögensschädigung, Ver- untreuung und Diskriminierung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwer- deführer am 28. Februar 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechselns verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Strafanzeige gegen die fall- verantwortliche Staatsanwältin, den stellvertretenden leitenden Staatsanwalt und die Assistentin wegen Begünstigung im Amt, Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung etc. erstatten will, ist hierauf nicht einzutreten. Die Entgegennahme und Behand- lung von Strafanzeigen fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen. Strafanzeigen sind bei den hierfür zuständigen Strafverfolgungs- behörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Die Strafanzeige wird zuständigkeitshalber an die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern weitergeleitet (Art. 39 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder 2 Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Gemäss Art. 151 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der arglistigen Vermögensschädigung strafbar, wer jemanden ohne Bereiche- rungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.3 Der Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig und in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. 3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Am 29. November 2022 erstattete B.________ [… ] Strafanzeige gegen [… ] A.________, Verwal- tungsratspräsident der C.________ mit Sitz in Bern wegen arglistiger Vermögensschädigung Art. 150 StGB, (recte Art. 151 StGB), Verstoss gegen Art. 41 OR, Veruntreuung Art. 138 StGB, Diskriminie- rung Art. 261 StGB, (recte mutmasslich Art. 261bis StGB) und Widerhandlung gegen die EMRK. Der Anzeigesteller bringt vor, dass er Transaktionen bei D.________(Internetplattform) getätigt habe, die- se jedoch binnen kürzester Zeit storniert hätte, dennoch sei ihm der Fehlbetrag nicht auf die Master- card Debit bzw. auf sein Konto zurückbelastet worden. [… ]. Der Strafanzeige und deren Beilagen (bestehend aus Kopien der Korrespondenz des Strafanzeigers mit den involvierten Unternehmen) ist in keiner Weise zu entnehmen, wie die C.________ den Anzei- gesteller irregeführt und so zu der Vermögensverschiebung veranlasst haben sollte, bringt doch der Anzeigesteller selbst vor, dass er die Transaktionen von sich aus getätigt hat. Auch kann der Anzeige nicht entnommen werden, inwiefern die C.________(Bank) Geld des Anzeigestellers in eigenem Nut- zen oder im Nutzen eines andern verwendet haben soll. Aus der Anzeige geht nicht einmal hervor, um welchen Vermögensbetrag/welche Vermögensbeträge es sich eigentlich handelt. Die fraglichen Straftatbestände sind daher nicht erfüllt. Aus der Antwort von D.________(Internetplattform) an den Anzeigesteller (Beilage zur Anzeige) kann entnommen werden, dass es offenbar zu fälschlichen Abbuchungen gekommen sein soll. Hierbei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Ein Verstoss gegen Art. 41 OR ist denn auch auf dem zivilrechtlichen Wege, nicht jedoch auf dem strafrechtlichen geltend zu machen. Inwiefern bei dem geltend gemachten Sachverhalt eine Diskriminierung des Anzeigestellers im straf- rechtlichen Sinne vorliegen soll, ist nicht erkennbar. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafver- fahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen hat. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.4 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafver- fahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer einge- reichte Strafanzeige und die Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 3 einen Straftatbestand – insbesondere des StGB – erfüllt haben sollte. Der Be- schwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass ihm angeblich von der C.________(Bank) – nachdem er auf der Internetplattform D.________(Internetplattform) zunächst Transaktionen getätigt und diese sodann wieder storniert hatte – der diesbezügliche Fehlbetrag nicht auf die Mastercard De- bit bzw. auf sein Konto zurückerstattet worden sein soll. Hierbei handelt es sich of- fensichtlich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zustän- dig. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, wurde in der Strafanzeige nicht dargetan, inwiefern die C.________(Bank) und namentlich der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident den Beschwerdeführer in die Irre geführt und so zu einer Vermögensverschiebung veranlasst haben soll. Auch geht aus der Strafan- zeige nicht hervor, inwiefern der Beschuldigte Vermögenswerte des Beschwerde- führers im eigenen Nutzen oder im Nutzen eines anderen verwendet haben soll. Damit fehlen zureichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gemäss Art. 151 StGB (arglistige Vermögensschädigung) oder Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB (Veruntreuung). Ein Verstoss gegen Art. 41 des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) ist – wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt – von vornherein auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Gleichermassen sind nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine Diskriminierung im strafrechtlichen Sinne (Art. 260bis StGB; «Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung») ersichtlich. Inwiefern eine «Widerhandlung gegen die EMRK» vorliegen und diese strafrecht- lich relevant sein soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässig- keit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es in dieser Eingabe gleichermassen dabei, lediglich in pauschaler Weise geltend zu machen, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht, ohne entsprechende plau- sible und nachvollziehbare Anhaltspunkte betreffend die von ihm angerufenen Straftatbestände darzutun. Entgegen seinen Ausführungen trifft es nicht zu, dass er die angeblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten in der Strafanzei- ge oder mit weiteren Unterlagen «belegt» hat. Inwiefern von ihm ins Recht gelegte Beweise ignoriert worden sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter be- gründet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde «von solchen Behörden und Leuten» ausgegrenzt, schikaniert und diskrimi- niert, hat er nicht weiter erläutert, inwiefern insoweit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliegen soll. Letztlich werden auch in der Be- schwerde keine plausiblen Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln des Beschul- digten dargetan. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzuläs- sig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterlie- gens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Be- 4 schuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 gegen Staatsanwältin E.________, den stellvertretenden leitenden Staatsanwalt F.________ und die Assis- tentin G.________ wegen Begünstigung im Amt etc. wird an die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern weitergeleitet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugespro- chen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (per Kurier) Bern, 8. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6