2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden den Strafklägerinnen und Strafklägern/Beschwerdeführern 1-5 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. 3. Den Strafklägerinnen und Strafklägern/Beschwerdeführern 1-5 wird keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘749.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.