Die Beschuldigten 3 bis 5 haben das Honorar in das richterliche Ermessen gestellt. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen sowie das Honorar der Beschuldigten 1 und 2 wird die Entschädigung für die Beschuldigten 3 bis 5 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auf je CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.