Der Aufwand von 4.5 bzw. 5.33 Stunden befindet sich mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu Recht noch im unteren Drittel des Honorarrahmens. Entsprechend wird dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘749.35 (inkl. Auslagen und MWST) und dem Beschuldigten 2 eine solche von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschuldigten 3 bis 5 haben das Honorar in das richterliche Ermessen gestellt.