Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich die Einreichung einer Kostennote vorbehalten, weshalb eine solche bei ihnen eingeholt wurde. Die Kostennoten der Beschuldigten 1 und 2 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Aufwand von 4.5 bzw. 5.33 Stunden befindet sich mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu Recht noch im unteren Drittel des Honorarrahmens.