393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte CHF 500.00 bis 5'000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich die Einreichung einer Kostennote vorbehalten, weshalb eine solche bei ihnen eingeholt wurde.