3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1-5 kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie tragen die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Aufgrund des Verfahrensausgangs erhalten die Beschuldigten eine Entschädigung, welche vom Staat zu tragen ist, da Art. 432 StPO nicht zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziffer 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO)