Mithin fehlt in Bezug auf die Widerhandlung gegen das KGSchG eine eigene unmittelbare Rechtsgutverletzung. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Mangels Parteistellung sind sie nicht zur Beschwerdeführung legitimiert und haben folglich auch kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz in den Kalenderwochen 14-16 beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.