Vielmehr führen sie in der Strafanzeige vom 11. Februar 2021 bzw. in der Beschwerde aus, die mutmasslich widerrechtlichen Bohrungen hätten zu einem Wasseraustritt auf ihren Grundstücken und damit einem Sachschaden geführt. Das Vermögen ist durch die Gewässerschutzbestimmungen aber nicht geschützt. Zudem handelt es sich nicht um eine direkte Schädigung aus der Straftat, sondern bloss um eine mittelbare Beeinträchtigung, welche für die Stellung als Strafkläger ohnehin nicht ausreicht. Mithin fehlt in Bezug auf die Widerhandlung gegen das KGSchG eine eigene unmittelbare Rechtsgutverletzung.