Ob aufgrund des Umstands, dass die Gewässerschutzgesetzgebung auch der Gesundheit von Menschen dient, angenommen werden kann, auch ein Individualrechtsgut werde nachrangig oder als Nebenzweck geschützt, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerdeführer ohnehin nicht behaupten, unmittelbar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden zu sein. Vielmehr führen sie in der Strafanzeige vom 11. Februar 2021 bzw. in der Beschwerde aus, die mutmasslich widerrechtlichen Bohrungen hätten zu einem Wasseraustritt auf ihren Grundstücken und damit einem Sachschaden geführt.