Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 92 zu Art. 115 StPO). Auch die Gewässerschutzgesetzgebung bezweckt in erster Linie den Schutz der Gewässer und damit der Umwelt bzw. öffentliche Interessen. Ob aufgrund des Umstands, dass die Gewässerschutzgesetzgebung auch der Gesundheit von Menschen dient, angenommen werden kann, auch ein Individualrechtsgut werde nachrangig oder als Nebenzweck geschützt, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerdeführer ohnehin nicht behaupten, unmittelbar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden zu sein.