SR 814.20) bezweckt dieses, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere auch der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (Art. 1 Bst. a GSchG). Das kantonale Gewässerschutzgesetz (KGSchG; BSG 821.0) bezweckt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 1 KGSchG). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Umweltdelikten die einzelnen Bürger in ihren Rechten - wenn überhaupt - nur mittelbar verletzt sind und daher nicht als geschädigte Personen anerkannt werden können (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.