Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). 2.3 Gemäss Art. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) bezweckt dieses, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.