Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ergeben sich auch keine Hinweise. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung durch die Polizei rügen, können sie im vorliegenden Verfahren, in welchem es um eine (angebliche) Rechtsverweigerung durch das Regionalgericht geht, nicht gehört werden. 2.2 Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert sind. Gemäss Art.