Es ist unbestritten, dass betreffend die Widerhandlung gegen das kantonale Gewässerschutzgesetz der Eintritt der Verjährung unmittelbar bevorsteht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil und damit verbunden die Beschwerdemöglichkeit sind daher zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5 mit Hinweisen). Es geht somit nicht um eine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Regionalgericht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ergeben sich auch keine Hinweise.