393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 ff.), wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Die Beschwerdeführer leiten einen solchen Nachteil aus dem Umstand ab, dass bezüglich Widerhandlung gegen das kantonale Gewässerschutzgesetz die Verjährung droht und bei Nichtansetzen der Hauptverhandlung im April 2023 faktisch der Endentscheid vorweggenommen wird. Es ist unbestritten, dass betreffend die Widerhandlung gegen das kantonale Gewässerschutzgesetz der Eintritt der Verjährung unmittelbar bevorsteht.