Das Regionalgericht hat den Beschwerdeführern auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass es aufgrund der ersten erfolglosen Terminumfrage die Hauptverhandlung nicht wie von den Beschwerdeführern beantragt in den Kalenderwochen 14 bis 16 ansetzen, sondern eine zweite Terminumfrage starten werde (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2023). Das Regionalgericht ist demnach nicht untätig geblieben, sondern das Schreiben vom 23. Februar 2023 stellt unabhängig davon, ob es als (verfahrensleitende) Verfahrenshandlung oder verfahrensleitenden Entscheid angesehen wird, ein Anfechtungsobjekt dar, gegen welches gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst.