393 Abs. 2 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können unter Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Der Grund dafür liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden. Anders verhält es sich, wenn die Behörde tätig wird, aber