Die Beschuldigten beantragten allesamt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer reichten keine abschliessenden Bemerkungen ein, ebenso wenig insbesondere der Beschuldigte 2, nachdem ihm mit Verfügung vom 14. März 2023 zusammen mit den Stellungnahmen das von den Beschwerdeführern korrigierte Beilagen- und Beweismittelverzeichnis zugestellt worden war, zumal er in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 angemerkt hatte, das rechtliche Gehör werde ohne Vorliegens des korrekten Beilagen- und Beweismittelverzeichnisses nicht vollumfänglich gewährt.