Der Antrag der Beschwerdeführer 1-5, es sei das Regionalgericht superprovisorisch anzuweisen, die Hauptverhandlung innert einer Frist von fünf Tagen auf den 13. April, 19 April und 20. April 2023 anzusetzen, wurde abgewiesen. Weiter wurde das Regionalgericht angewiesen, innert Frist von fünf Tagen die Akten PEN 22 1089 (nicht PEN 20 1089, wie in der Beschwerdeschrift Bst. A Ziff. 1 fälschlicherweise beantragt), enthaltend offenbar (insb.) die Akten BM 19 39012 und BM 19 39036, zuzustellen.