3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (zzgl. 7.7 % MWST). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien zur Hauptsache zu schlagen und durch das urteilende Gericht zu verteilen.» Mit Verfügung vom 3. März 2023 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass das mit der Beschwerdeschrift eingereichte «Beilagen- und Beweismittelverzeichnis» nicht mit