Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 71 / 78-81 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher Dr. iur. D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern K.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin 1 M.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin 2 N.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ Strafkläger/Beschwerdeführer 3 O.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin 4 P.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ Strafkläger/Beschwerdeführer 5 Gegenstand Schreiben vom 23. Februar 2023 (Nichtansetzung der Hauptver- handlung in den Kalenderwochen 14-16) / Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das kantonale Ge- wässerschutzgesetz, Widerhandlung gegen das kantonale Bau- gesetz etc. Beschwerde gegen das Regionalgericht Bern-Mittelland i.S. PEN 22 1089 wegen Rechtsverweigerung 2 Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Straf- verfahren gegen die fünf Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das kantona- le Gewässerschutzgesetz sowie Widerhandlungen gegen das kantonale Baugesetz hängig (betreffend den Beschuldigten 1 auch wegen Urkundenfälschung). Am 7. Februar 2023 verfügte das Regionalgericht unter anderem, dass es angesichts des bevorstehenden teilweisen Verfolgungsverjährungseintritts provisorisch die Ka- lenderwochen 14, 15 und 16 für die Hauptverhandlung reserviert habe. Zudem for- derte es die Parteien auf, die beiliegende Terminumfrage ausgefüllt bis am 13. Fe- bruar 2023 zu retournieren. Rechtsanwalt L.________, Vertreter der Strafklägerin- nen und Strafkläger 1-5, bestätigte seine Verfügbarkeit für sämtliche angebotenen Termine (5. und 6., 11. bis 14. und 18. bis 20. April 2023). Die Verteidigerin und die Verteidiger der Beschuldigten 1-5 waren bloss teilweise verfügbar. Da sich keine Übereinstimmungen ergaben, verlief diese erste Terminumfrage erfolglos, weshalb das Regionalgericht mit E-Mail vom 21. Februar 2023 eine neue Terminumfrage startete. Rechtsanwalt L.________ ersuchte das Regionalgericht in seiner E-Mail vom 22. Februar 2022 um Zustellung des Resultats der 1. Terminumfrage inkl. die dazu von den Anwälten der Beschuldigten beim Gericht eingereichten Rückäusse- rungen. Zudem ersuchte er erneut um Ansetzung der Hauptverhandlung vor dem 24. April 2023. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte das Regionalgericht Rechtsanwalt L.________ mit, dass kein Anlass gesehen werde, auf den Ent- scheid, angesichts der gescheiterten ersten Terminumfrage eine Umfrage mit neu- en Daten zu starten, zurückzukommen. Die Ergebnisse der ersten Terminumfrage waren diesem Schreiben beigelegt. Mit Eingabe vom 1. März 2023 (vorab per Fax eingereicht und am 3. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern [nachfolgend: Beschwerdekammer] per Post ein- gegangen) reichten die Strafklägerinnen und Strafkläger (nachfolgend: Beschwer- deführer 1-5), alle vertreten durch Rechtsanwalt L.________, Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: «1. Es sei das Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Q.________, anzuweisen, im Strafverfahren PEN 20 1089 gegen A.________ (Architekt), C.________ (Bohrmeister R.________ ag), E.________ (Bauführer R.________ ag), G.________ (Bereichsleiter S.________ AG) und I.________ (Geschäftsführer R.________ ag) die Hauptverhandlung innert einer Frist von fünf Tagen auf den 13. April 2023, 19. April 2023 und 20. April 2023 an- zusetzen und durchzuführen. 2. Die Anweisung gemäss Ziff. 1 hievor sei ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegne- rin und/oder der Beschuldigten (superprovisorisch) anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (zzgl. 7.7 % MWST). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien zur Hauptsache zu schlagen und durch das urtei- lende Gericht zu verteilen.» Mit Verfügung vom 3. März 2023 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass das mit der Be- schwerdeschrift eingereichte «Beilagen- und Beweismittelverzeichnis» nicht mit 3 den eingereichten Beilagen übereinstimmt und die Beschwerdeführer 1-5 wurden aufgefordert, innert Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ein korrektes «Beilagen- und Beweismittelverzeichnis» einzureichen. Der Antrag der Beschwer- deführer 1-5, es sei das Regionalgericht superprovisorisch anzuweisen, die Haupt- verhandlung innert einer Frist von fünf Tagen auf den 13. April, 19 April und 20. April 2023 anzusetzen, wurde abgewiesen. Weiter wurde das Regionalgericht an- gewiesen, innert Frist von fünf Tagen die Akten PEN 22 1089 (nicht PEN 20 1089, wie in der Beschwerdeschrift Bst. A Ziff. 1 fälschlicherweise beantragt), enthaltend offenbar (insb.) die Akten BM 19 39012 und BM 19 39036, zuzustellen. Am 6. März 2023 liessen die Beschwerdeführer 1-5 der Beschwerdekammer ein korrektes «Beilagen- und Beweismittelverzeichnis» zukommen, mit der Bitte, dieses zu den amtlichen Akten zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 7. März 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Regionalgericht liess sich am 9. März 2023 vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Die Beschuldigten beantragten allesamt die Abweisung der Beschwer- de, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer reichten keine abschliessenden Bemerkungen ein, ebenso wenig insbesondere der Beschuldigte 2, nachdem ihm mit Verfügung vom 14. März 2023 zusammen mit den Stellungnahmen das von den Beschwerdeführern korrigierte Beilagen- und Beweismittelverzeichnis zugestellt worden war, zumal er in diesem Zusammen- hang in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 angemerkt hatte, das rechtliche Gehör werde ohne Vorliegens des korrekten Beilagen- und Beweismittelverzeich- nisses nicht vollumfänglich gewährt. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Ent- scheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Verfahrensleitende Entscheide sind jene, die das Verfahren nicht abschliessen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 [=Pra 2014 Nr. 105]; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1 S. 195 f. [=Pra 2013 Nr. 9]). Unbesehen davon ist Beschwerde gegen einen verfahrenslei- tenden Entscheid des Gerichts möglich, wenn dieser einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [=Pra 2018 Nr. 22]; 141 IV 284 E. 2.2 [=Pra 2015 Nr. 91]). Die Beschwerde ist auch zulässig ge- gen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie kön- nen unter Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens grundsätzlich jederzeit erhoben wer- den. Der Grund dafür liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfech- tungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden. Anders verhält es sich, wenn die Behörde tätig wird, aber 4 nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlangt hat. Das Regi- onalgericht hat den Beschwerdeführern auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass es auf- grund der ersten erfolglosen Terminumfrage die Hauptverhandlung nicht wie von den Beschwerdeführern beantragt in den Kalenderwochen 14 bis 16 ansetzen, sondern eine zweite Terminumfrage starten werde (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2023). Das Regionalgericht ist demnach nicht untätig geblieben, sondern das Schreiben vom 23. Februar 2023 stellt unabhängig davon, ob es als (verfahrenslei- tende) Verfahrenshandlung oder verfahrensleitenden Entscheid angesehen wird, ein Anfechtungsobjekt dar, gegen welches gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 ff.), wenn ein nicht wie- der gutzumachender Nachteil vorliegt. Die Beschwerdeführer leiten einen solchen Nachteil aus dem Umstand ab, dass bezüglich Widerhandlung gegen das kantona- le Gewässerschutzgesetz die Verjährung droht und bei Nichtansetzen der Haupt- verhandlung im April 2023 faktisch der Endentscheid vorweggenommen wird. Es ist unbestritten, dass betreffend die Widerhandlung gegen das kantonale Gewässer- schutzgesetz der Eintritt der Verjährung unmittelbar bevorsteht. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil und damit verbunden die Beschwerdemöglichkeit sind daher zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5 mit Hinweisen). Es geht somit nicht um eine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Regionalgericht (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ergeben sich auch keine Hinwei- se. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung durch die Polizei rügen, können sie im vorliegenden Verfahren, in welchem es um eine (angebliche) Rechtsverweigerung durch das Regionalgericht geht, nicht gehört werden. 2.2 Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert sind. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschrei- bung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mit- geschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Perso- nen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbe- 5 stand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mit- telbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Straf- prozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstie- fe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführ- lich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). 2.3 Gemäss Art. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) bezweckt die- ses, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbeson- dere auch der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (Art. 1 Bst. a GSchG). Das kantonale Gewässerschutzgesetz (KGSchG; BSG 821.0) bezweckt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 1 KGSchG). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Umweltdelikten die einzelnen Bürger in ihren Rechten - wenn überhaupt - nur mittelbar verletzt sind und daher nicht als geschädigte Personen anerkannt werden können (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 92 zu Art. 115 StPO). Auch die Gewässerschutzgesetzgebung bezweckt in erster Linie den Schutz der Gewässer und damit der Umwelt bzw. öffentliche Interessen. Ob aufgrund des Umstands, dass die Gewässerschutzgesetzgebung auch der Ge- sundheit von Menschen dient, angenommen werden kann, auch ein Individual- rechtsgut werde nachrangig oder als Nebenzweck geschützt, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerdeführer ohnehin nicht be- haupten, unmittelbar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden zu sein. Vielmehr führen sie in der Strafanzeige vom 11. Februar 2021 bzw. in der Beschwerde aus, die mutmasslich widerrechtlichen Bohrungen hätten zu einem Wasseraustritt auf ih- ren Grundstücken und damit einem Sachschaden geführt. Das Vermögen ist durch die Gewässerschutzbestimmungen aber nicht geschützt. Zudem handelt es sich nicht um eine direkte Schädigung aus der Straftat, sondern bloss um eine mittelba- re Beeinträchtigung, welche für die Stellung als Strafkläger ohnehin nicht ausreicht. Mithin fehlt in Bezug auf die Widerhandlung gegen das KGSchG eine eigene unmit- telbare Rechtsgutverletzung. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Mangels Parteistellung sind sie nicht zur Be- schwerdeführung legitimiert und haben folglich auch kein rechtlich geschütztes In- teresse daran, dass die Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz in den Kalenderwochen 14-16 beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 6 Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob den Beschwerdeführern betreffend die Widerhandlungen gegen das Baugesetz Parteistellung zukommt. Im Zusam- menhang mit diesen Vorwürfen steht kein Verfolgungsverjährungseintritt unmittel- bar bevor, weshalb eine Anfechtbarkeit bereits aufgrund des fehlenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils scheitern würde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1-5 kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie tragen die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Aufgrund des Verfahrensausgangs erhalten die Beschuldigten eine Entschädigung, welche vom Staat zu tragen ist, da Art. 432 StPO nicht zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziffer 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshand- lungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte CHF 500.00 bis 5'000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Partei- kostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantona- len Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich die Einreichung einer Kostennote vorbehal- ten, weshalb eine solche bei ihnen eingeholt wurde. Die Kostennoten der Beschul- digten 1 und 2 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Aufwand von 4.5 bzw. 5.33 Stunden befindet sich mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu Recht noch im unteren Drittel des Honorarrahmens. Entsprechend wird dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘749.35 (inkl. Auslagen und MWST) und dem Beschuldigten 2 eine solche von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschuldigten 3 bis 5 haben das Honorar in das richterliche Ermessen gestellt. Mit Blick auf die so- eben gemachten Ausführungen sowie das Honorar der Beschuldigten 1 und 2 wird die Entschädigung für die Beschuldigten 3 bis 5 für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auf je CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden den Strafklägerinnen und Strafklägern/Beschwerdeführern 1-5 unter solidarischer Haftbar- keit zur Bezahlung auferlegt. 3. Den Strafklägerinnen und Strafklägern/Beschwerdeführern 1-5 wird keine Entschädi- gung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘749.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Dem Beschuldigten 3 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten 4 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Dem Beschuldigten 5 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 9. Zu eröffnen: - den Strafklägerinnen und Strafklägern/Beschwerdeführern 1-5, alle v.d. Rechtsan- walt L.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher Dr. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Q.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin T.________ (per Kurier) 8 Bern, 23. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i. V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9