6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 und 2 haben auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Ihnen ist somit kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 8 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf mündliche Anhörung wird abgewiesen.