Damit kann er jedoch nicht gehört werden, war in jenem Zeitpunkt (September 2021) der Leasingvertrag seitens der Leasinggeberin doch längst gekündigt und hatte diese bereits versucht, das Fahrzeug sicherzustellen (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 Z. 120 ff.). Ausserdem gab der Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2022 bekannt, dass sie sich um die Bezahlung des Fahrzeugs bemüht hätten (dort Z. 260 ff.). Die Verteidigung stand somit mit der Leasinggeberin in Kontakt.